Handelsrecht

Das Handelsrecht als Recht der Kaufleute hat erhebliche Relevanz bei der Vertragsgestaltung allgemein und bei der Gestaltung von Vertriebsstrukturen. Als Rechtsanwälte wissen wir, welche Besonderheiten gegenüber den allgemeineren Regelungen des BGB zu beachten sind.

Handelsgeschäfte sind § 343 ff. HGB geregelt und regeln vom BGB abweichend:
  • Zinsen bereits bei Fälligkeit der Forderung ohne Inverzugsetzung
  • Verlust der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte durch verspätete oder unterlassene Untersuchung oder Rüge mangelhafter Ware, § 377 HGB
  • Erleichterung bei Bürgschaft oder Schuldanerkenntnis

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