Aktuelles

BGH, Urteil vom 06.07.2023 - VII ZR 151/22

Rechtsanwalt Christoph Weber am 20.10.2023

Leitsatz:

BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Ge-
schäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn
der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am
Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.

Dies bedeutet, dass sobald Angebot und Annahme zeitlich und räumlich auseinanderfallen, besteht laut BGH kein Widerrufsrecht und es liegt auch kein AGV-Vertrag vor.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beratung zu bestehenden Widerrufsrechten und deren Geltendmachung im Rahmen von Bau- und Werkverträgen.

Die Rechtsanwälte Ulf Berlinghoff und Christoph Weber stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Christoph Weber jetzt auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Unserem Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Christoph Weber ist durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main am 21.06.2023 aufgrund des Nachweises besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht gestattet worden, den Titel

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

zu führen.

Die Kanzlei gratuliert herzlich.

Hiermit unterstreichen wir unsere Kenntnisse und Erfahrungen im Bau- und Architektenrecht, in dem nun ebenfalls zwei Fachanwälte in diesem Gebiet für Sie tätig sind.


BGH, Urteil vom 01.12.2022 - VII ZR 90/22

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 17.01.2023

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauaus-führenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.

Zunächst überrascht der Tenor des Urteils, aber Voraussetzung einer Gesamtschuld zwischen mehreren Haftenden ist die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen. Die Schadensersatzpflicht des Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung (Leistungsphase 8) und die Nacherfüllungspflicht des bauausführenden Unternehmers bleiben gleichstufig. Durch die Einführung des § 650t BGB wurde das Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und bauausführendem Unternehmer gesetzlich normiert. Das Urteil bezieht sich daher nur auf die Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistungszeit, also eine Pflichtverletzung des Architekten in der Leistungsphase 9.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


FÜR ÜBERSTUNDEN SIND DIE ARBEITNEHMER DARLEGUNGS- UND BEWEISPFLICHTIG!

Rechtsanwalt Stephan Becker am 03.05.2022

Für die Vergütung von Überstunden müssen Arbeitnehmer auch künftig deren Umfang darlegen und nachweisen - und dass der Arbeitgeber sie angeordnet oder zumindest gebilligt hat.

Ein Arbeitszeiterfassungssystem, welches Pausen nicht berücksichtigt, reicht als alleiniger Nachweis für geleistete Überstunden nicht aus.

Mit diesem Grundsatzurteil macht das Bundesarbeitsgericht deutlich, dass das sogenannte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 nichts an den in Deutschland entwickelten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer bei Überstunden ändert. Das bedeutet, dass die erfasste Arbeitszeit nicht automatisch von dem Arbeitgeber zu vergüten ist.

BAG Urteil vom 04.05.2022, Az.: 5 AZR 359/21

Gerne berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Becker. Telefondurchwahl 06032-701814-4


Der Mieter verhindert die vom Vermieter gewünschte Wohnungsbesichtigung. Das kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund für den Vermieter darstellen!

Rechtsanwalt Stephan Becker am 03.05.2022

Die Weigerung von Mietern, die Wohnung auf Wunsch des Vermieter besichtigen zu lassen, führte zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Das Amtsgericht München verurteilte am 26.08.2021 zwei Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer und Vermieter herauszugeben. Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in einer 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung der Wohnung.

Dem Vermieter steht ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung zu prüfen oder auch um die Wohnung etwaigen Kaufinteressenten oder Nachmietern vorzustellen. Auch möchte ggf. eine finanzierende Bank die Wohnung besichtigen, um deren Wert besser ein-schätzen zu können. Die Weigerung des Mieters stellte in dieser Gerichtsentscheidung einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter dar.

Die Mieter wurden daher zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Vermieter verurteilt.

Gerne berät Sie Herr Rechtsanwalt Stephan Becker. Telefondurchwahl 06032-701814-4


Vorsicht bei Bargeldzahlungen für Bauleistungen

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 11.04.2022

Nach wie vor werden für Bauleistungen häufig Zahlungen in bar geleistet und für diese Beträge keine Rechnung gestellt. Die Rechtsprechung schützt derartige Absprachen nicht und macht den gesamten Vertrag nichtig, auch dann, wenn lediglich Teilzahlungen geleistet werden und im Übrigen ordnungsgemäß abgerechnet wird. Der Handwerker verliert den Werklohnanspruch und der Besteller verliert sämtliche vertraglichen Rechte, auch seine Gewährleistungsansprüche. Nun gilt das auch für Vorauszahlungen, wie gerade das OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 - 12 U 190/21 entschieden hat, wonach auch die Rückforderung eines Geldbetrags an § 817 Satz 2 BGB scheitert, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzgeldabrede im Vorgriff auf künftig zu erbringende Leistungen gezahlt worden ist.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


Keine Gutschrift von Urlaubstagen wegen behördlicher Quarantäne-Anordnung nach Kontakt mit coronainfizierter Person.

Rechtsanwalt Stephan Becker am 11.04.2022

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022 - 1 Sa 208/21

Rechtsanwalt Stephan Becker steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


BGH: MIETER STEHT GRUNDSÄTZLICH ANSPRUCH AUF EINSICHT IN DIE ORIGINALBELEGE DER ABRECHNUNGSBELEGE ZUR BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG ZU

Rechtsanwalt Stephan Becker am 11.04.2022

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

Rechtsanwalt Stephan Becker steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


Auftragnehmer müssen auch bei Werkverträgen aufpassen.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 25.02.2022

Das OLG Celle Urt. V. 12.01.22 - 14 U 111/21 hat einen Werkunternehmer nach Widerruf eines Werkvertrags bei fehlender Widerrufsbelehrung zum kompletten Rückbau einer Wärmepumpe mit Speicher verurteilt. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die Vertragsparteien an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden und sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Der Werkunternehmer wurde zur Rückzahlung verurteilt, allerdings nur Zug um Zug gegen den von den Beklagten zu ermöglichenden Ausbau der Wärmepumpe und des Speichers sowie Rückübereignung derselben.

Dass Rohre und andere Teile beim Ausbau unter Umständen beschädigt oder gar zerstört werden, steht der Rückgewährverpflichtung ebenfalls nicht entgegen. Soweit gelieferte und verbaute Gegenstände physisch zurückgewährt werden können, verbleibt es bei der Rückgewährpflicht. Zudem belastet eine etwaige Beschädigung oder Zerstörung von zurückzugewährenden Gegenständen die Beklagten überhaupt nicht, sondern schmälert allenfalls den verbleibenden Wert der ausgebauten Anlage für den Kläger.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


Eigentümerversammlungen sind auch unter "2G+-Bedingungen" möglich

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 17.01.2022

Das AG München, Beschluss vom 06.12.2021 - 1293 C 19127/21 EVWEG, hat entschieden, dass auch Eigentümerversammlungen unter "2G+-Bedingungen" möglich sind.

„1. Einer Eigentümerversammlung steht es nicht entgegen, dass nach landesrechtlichen Vorschriften zum Infektionsschutz nur Geimpfte und Genesene mit negativem Corona-Test teilnehmen dürfen.

2. Wer sich eigenverantwortlich gegen eine Impfung entscheidet, muss die sich daraus ergebende Konsequenz tragen, auf unabsehbare Zeit nicht an Eigentümerversammlungen teilnehmen zu können.“

Dass an der Eigentümerversammlung nur geimpfte und genesene Wohnungseigentümer mit negativem Testergebnis hätten teilnehmen dürfen, stellt nach Ansicht des Amtsgerichts keinen unzulässigen Ausschluss Ungeimpfter dar, sondern ist Folge der aktuellen Gesetzeslage. Die dann nicht mögliche Teilnahme an einer Versammlung beruht dann auf der eigenverantwortlichen Entscheidung derjenigen Wohnungseigentümer, die sich gegen die Impfung entschieden haben.

Wer sich gegen die Impfung entscheidet, muss dann auch die Konsequenzen tragen und kann dann nicht an Eigentümerversammlungen teilnehmen.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


EINZELHÄNDLER DÜRFEN GEWERBEMIETE IM LOCKDOWN KÜRZEN

Rechtsanwalt Stephan Becker am 12.01.2022

Muss ein Laden corona-pandemiebedingt schließen, muss dessen Inhaber nicht die volle Miete zahlen. Eine Pauschalkürzung gibt es allerdings nicht, es kommt auf die jeweiligen konkreten Einzelumstände an.

(BGH, Urteil vom 12.01.2022)

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AUCH CORONA KURZARBEITER MÜSSEN KÜNFTIG MIT KÜRZEREM JAHRESURLAUB RECHNEN

Rechtsanwalt Stephan Becker am 01.12.2021

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber bei praktizierter Kurzarbeit den Urlaubsanspruch seines Arbeitnehmers kürzen.

(BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az.: 9 AZR 225/21)

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Mietzahlungspflicht bei corona-bedingter Geschäftsschließung

Rechtsanwalt Stephan Becker am 17.11.2021

Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 1. Dezember 2021 über die Frage, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der Corona-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist. Das Landgericht hatte den Mieter zur Zahlung der Miete verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Mieter zur Zahlung von lediglich 50 % der Mieter verurteilt. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Folgen der Corona-Pandemie und der hieraus folgenden behördlichen Anordnung zur Schließung des Geschäftes. Dies sei eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB, die eine Anpassung des Vertrags erforderlich mache und daher die Kaltmiete für die Dauer der behördlich angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde. Das akzeptierte der Vermieter nicht und verlangt nach wie vor die volle Miete. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, so dass diese Problematik höchstrichterlich entschieden werden wird. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof urteilt.

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Die privaten Bauherren zustehenden Rechte durch das seit 2018 geltende Baurecht werden häufig nicht wahrgenommen:

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 17.11.2021

Gerade Anbieter von schlüsselfertigen Häusern beachten häufig nicht das Verbraucherrecht. Bauherren sind über ihre Rechte in der Regel schlecht informiert.

Es gibt erhebliche Defizite in der Bekanntheit der Verbraucherrechte.

Dem Verbraucher stehen mindestens folgende wichtigen Rechte zu:

- rechtzeitige Übergabe einer vollständigen Baubeschreibung vor Vertragsabschluss

- Nennung eines konkreten Fertigstellungstermins

- rechtzeitige Übergabe der relevanten Planungsunterlagen vor Beginn der Ausführung

- für die letzte Zahlungsrate müssen noch mindestens 10 Prozent als Sicherheit bei den Bauherren verbleiben.

Es macht daher für jeden Bauherrn Sinn, vor Abschluss der Verträge dies rechtlich prüfen zu lassen.

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EuGH-Urteil zugunsten der Verbraucher!
Millionen Autokreditverträge und andere
Verbraucherkreditverträge rechtswidrig

Widerrufsmöglichkeit daher gegeben!
Urteil vom 09.09.2021

Rechtsanwalt Stephan Becker am 10.09.2021

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DER ARBEITGEBER DARF KRANKSCHREIBUNGEN IN BESTIMMTEN FÄLLEN ANZWEIFELN!

Rechtsanwalt Stephan Becker am 09.09.2021

Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt und wird genau ab dem Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies unter Umständen den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau der Dauer der Kündigungsfrist entspricht.

BAG, Urteil vom 08.09.2021, Az.: 5 AZR 149/21

Dies müsste folgerichtig auch für den Fall gelten, wenn es sich um eine arbeitgeberseitige Kündigung handelt, wenngleich dies (noch) nicht von dem BAG entschieden worden ist.

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KEIN WIDERRUFSRECHT DES VERBRAUCHERS BEI KILOMETERLEASINGVERTRÄGEN

Rechtsanwalt Stephan Becker am 02.09.2021

Dem Verbraucher steht bei Abschluss eines PKW-Kilometerleasingvertrags im Fernabsatz nach § 312g Abs. 1 BGB k e i n Widerrufsrecht zu, da hierbei die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB greift. Es handelt es sich nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB. Wegen der fehlenden Finanzierungsfunktion eines solchen Leasingvertrags liegt auch keine sonstige Finanzierungshilfe vor, so dass auch § 506 BGB weder direkt noch entsprechend zur Anwendung kommt. So jedenfalls die Rechtsauffassung des:

LG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2021, Az.: 8 O 30/21

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URLAUB KANN AUCH BEI ANGEORDNETER QUARANTÄNE GEWÄHRT WERDEN

Rechtsanwalt Stephan Becker am 02.09.2021

Wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub - ohne selbst infiziert zu sein - nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss, gewährt der Arbeitgeber dennoch den - beantragten und genehmigten - Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden daher auf den Urlaub angerechnet. Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs selbst an Covid-19 erkrankt und deshalb arbeitsunfähig wird - § 9 BUrlG.

ArbG Neumünster, Urteil vom 03.08.2021, Az.: 3 Ca 362 b/21

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GROBE BELEIDIGUNGEN DES ARBEITNEHMERS GEGEN SEINEN ARBEITGEBER KÖNNEN GRUND ZUR FRISTLOSEN AUSSERORDENTLICHEN KÜNDIGUNG DARSTELLEN!

Rechtsanwalt Stephan Becker am 19.08.2021

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2021, Az.: 2 Sa 153/20

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ARBEITNEHMER HABEN KEINEN ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG, WENN SIE NACH EINER URLAUBSREISE IN EIN HOCHRISIKOGEBIET IN QUARANTÄNE MÜSSEN!

Rechtsanwalt Stephan Becker am 17.08.2021

Reisen Arbeitnehmer wissentlich in Länder, die eine mögliche Quarantäne bei Urlaubsrückkehr zur Folge haben können, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, wenn sie sich bei der Rückkehr tatsächlich in Quarantäne begeben müssen. In diesem Fall ist auch eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen.

Falls der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, während der Quarantänezeit seine Arbeitsleistung aus seinem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts allerdings bestehen.

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KEINE REISEPREISMINDERUNG BEI EINGESCHRÄNKTEM SPEISEANGEBOT AM URLAUBSORT WEGEN EINSCHRÄNKUNGEN AUFGRUND EINER VIRUS-PANDEMIE

Rechtsanwalt Stephan Becker am 17.08.2021

Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Hannover liegt insofern lediglich ein von dem Reisegast hinzunehmendes allgemeines Lebensrisiko vor.

(AG Hannover, Urteil vom 20.01.2021, Az.: 552 C 7861/20)

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KEINE REDUZIERUNG DER KOSTENPAUSCHALE IN VERKEHRSUNFALLSACHEN AUFGRUND GERINGERER KOSTEN DER KOMMUNIKATION

Rechtsanwalt Stephan Becker am 17.08.2021

Die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € steht dem Geschädigten bei einem Verkehrsunfall auch bei geringeren Kosten der Kommunikation, insbesondere über das Internet, ungekürzt zu. Jedenfalls bleibt es bei der Kostenpauschale von 25,00 € im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle so (Urteil vom 16.06.2021, Az.: 14 U 152/20).

Im OLG-Bezirk Frankfurt am Main ist es in den von unserer Kanzlei bearbeiteten Verkehrsunfallsachen bislang noch zu keiner Kürzung dieser Pauschale durch die Kfz-Haftpflichtversicherer gekommen. Es bleibt abzuwarten, ob das OLG Frankfurt am Main mit dem OLG Celle gleichzieht. Wir bleiben für Sie auch diesbezüglich auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.

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KRANKMELDUNG PER WHATSAPP - IST DAS ZULÄSSIG?

Rechtsanwalt Stephan Becker am 16.08.2021

Wie bei der Verwendung von SMS oder E-Mail ist eine Krankmeldung per WhatsApp nach derzeitiger Rechtslage rechtlich zulässig. Es gibt aber gute Gründe, eine Krankmeldung weiterhin telefonisch gegenüber seinem Arbeitgeber vorzunehmen.

(Beispielhaft für die Zulässigkeit per SMS: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 5 Sa 63/14 und ArbG Hamburg, Urteil vom 04.06.2008, Az.: 2 Ca 470/07)

Rechtsanwalt Stephan Becker steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


Neue Gewährleistungsrechte im BGB

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 14.07.2021

Der Bundestag hat im Juli 2021 Änderungen des Vertragsrechts beschlossen. Auch beim Gewährleistungsrecht gibt es Neuerungen im Bereich Software. Ein Sachmangels liegt dann vor

- wenn der Kaufgegenstand den objektiven Anforderungen entspricht
- wenn er den subjektiven Anforderungen entspricht und
- wenn er den Montageanforderungen entspricht.

Das heißt, zukünftig muss das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, also sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen und mit vereinbartem Zubehör und vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben werden.

Außerdem muss es objektiv für die gewöhnliche Verwendung die übliche Beschaffenheit aufweisen.

Die Montageanforderungen sind erfüllt, wenn der Gegenstand sachgemäß montiert wurde.

Beim Verkauf an einen Verbraucher von Waren mit digitalen Inhalten, obliegt dem gewerblichen Verkäufer eine Updatepflicht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erworbene Software auf einem neuesten Stand und damit funktionsfähig bleibt.

Die Beweislastumkehr ab Übergabe wird von 6 Monaten auf ein volles Jahr verlängert. Nun wird also ein Jahr zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Nach einem Jahr muss der Käufer beweisen, dass die Ware bei Übergabe an ihn fehlerhaft war.

Treten bei Software innerhalb von 2 Jahren Mängel auf, wird vermutet, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


Kein Sachmangel durch coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts

Rechtsanwalt Stephan Becker am 17.03.2021

Die coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts begründet weder einen Sachmangel der Mietsache noch eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Vermieters. Das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt bei der Gewerberaummiete dagegen grundsätzlich der Mieter. Das gilt auch in Fällen, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters kommt. Eine Minderung der Miete ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.02.2021, Az.: 7 U 109/20

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ARBEITGEBER DARF MASKENPFLICHT ANORDNEN -

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16.12.2020

Rechtsanwalt Stephan Becker am 29.12.2020

Der Infektionsschutz - so das ArbG Siegburg - überwiege die Interessen des Arbeitnehmers.

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BGH ZUR BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - AKTUELLES URTEIL -

Nicht nur Vorlage von Rechnungsbelegen

Rechtsanwalt Stephan Becker am 29.12.2020

Vermieter müssen ihren Mietern im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung nicht nur die Rechnungen vorlegen sondern auch die entsprechenden Zahlungsbelege.
Anderenfalls können Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht richtig und umfassend überprüfen, so jüngst der Bundesgerichtshof in seinem Urteil
vom 09.12.2020, Az.: VII ZR 118/19

Rechtsanwalt Stephan Becker steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


Neues WEG (Wohnungseigentumsgesetz) Recht

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 07.12.2020

Viel geschrieben wird über das neue WEG Recht in Bezug auf die Einrichtung von Elektroladestationen für PKW´s, die Installationen von Einrichtungen, die dem Klimaschutz dienen sowie die Erleichterung von Umbauten für altersgerechtes Wohnen.

Das neue WEG enthält aber auch einige weitere Erneuerungen.

So benötigt man für die Abberufung eines Verwalters keinen wichtigen Grund mehr. Einen derartigen Beschluss kann der Verwalter auch nicht anfechten. Der Verwaltervertrag endet dann 6 Monate nach der Abberufung. In dieser Hinsicht wird es einfacher, einen Wechsel der Verwaltung vorzunehmen.

Gesonderte Beschlüsse über das an sich ziehen der Verfolgung von Mängel am Gemeinschaftseigentum sind nicht mehr erforderlich.

Auch gibt es keine Mindestanwesenheit mehr bei Beschlussfassungen. Man wird also zukünftig nicht mehr zweistufig einladen müssen, wenn nicht genügend Mitglieder vertreten sind.

Ferner wird die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung in elektronischer Form möglich werden. Es bleibt bei Präsensveranstaltung, die Teilnahme kann aber auch in elektronischer Form erfolgen. Wie das dann letztlich laufen wird, wird man sehen. Eine rein elektronische Versammlung wird es allerdings nicht geben.

Zukünftig können Umlaufbeschlüsse in Textform – also z. B. per Email – erfolgen.

Der Einfluss der Wohnungseigentümer wird etwas gestärkt und die Verwaltung vereinfacht. Die Praxis wird zeigen, welche Vorteile oder Nachteile diese Änderungen nach sich ziehen werden.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


CONTI AUFSICHTSRAT BESTÄTIGT DAS AUS FÜR DAS WERK KARBEN

Tausende Arbeitsplätze sind davon betroffen

Rechtsanwalt Stephan Becker am 02.10.2020

Das Werk soll bis Ende 2024 geschlossen werden.
Wir setzen Ihre Rechte als Arbeitnehmer/in durch!

Rechtsanwalt Stephan Becker steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


DIE NEUE HONORARORDNUNG FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE (HOAI) AB 01.02.2021

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 22.09.2020

Die Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wurde am 16.09.2020 beschlossen. Damit soll das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17 - umgesetzt werden, wonach die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der aktuellen HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt wurden.

Zukünftig sollen die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen frei vereinbart werden können. Nunmehr sollen Honorarspannen nur noch als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Nur für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, kommen die Honorarsätze aus der neuen HOAI zur Anwendung.

Das bedeutet, dass die Vertragsparteien zukünftig vertragliche Gestaltungsfreiheit haben und sich in Bezug auf die vereinbarte Honorarhöhe auf deren wirksame Vereinbarung verlassen können und der Architekt zukünftig nicht mehr nach den bisherigen Mindestsätzen nachfordern kann.

Ferner ändern sich auch im Vergleich zur HOAI 2013 der Katalog der Grundleistungen.

Der Bundesrat muss dieser Verordnung noch zustimmen.

Das Gesetz soll am 01. Januar 2021 in Kraft treten.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


ÜBERTRAGBARKEIT DES URLAUBS WEGEN CORONA?

Rechtsanwalt Stephan Becker am 19.08.2020

Corona allein ist kein Grund für die Übertragung des Urlaubs auf das kommende Jahr - aber es gibt Ausnahmen!

Rechtsanwalt Stephan Becker steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


AUSWIRKUNGEN AUF DEN BAUABLAUF DURCH "CORONA"

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 09.11.2019

Der Zeitpunkt des Beginns der Pandemie kann mit dem 11. März 2020 angenommen werden, denn an diesem Tag hat die WHO Corona zur Pandemie erklärt.

Eine Vertragsstrafe ist in der Praxis ohnehin schon schwer durchzusetzen. Für die Verwirkung ist Verschulden erforderlich. Verzögerungen, die durch die Pandemie mitverursacht werden, dürften daher die Vertragsstrafe mangels Verschulden entfallen lassen.

I. Verzug

Verzug mit der Ausführung der Leistung entfällt auch bei:

- eigene Arbeiter behördlicherseits in Quarantäne (und keine anderweitige Ersatzmöglichkeit)
- vorübergehende Schließung des Herstellerwerks für die benötigten Baustoffe (sofern durch Corona bedingt und keine
anderweitige Bezugsmöglichkeit)

II. Behinderung durch Höhere Gewalt und unabwendbares Ereignis i.S. der § 6 Abs. 2 VOB/B

BMI: Erlass vom 23.03.20 Az.: 70406/21#1:

„Die Corona –Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der Höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen.“

Ein unabwendbares Ereignis liegt in folgenden Fällen vor:

- Stilllegung einer Baustelle behördlicherseits
- Großteil der Beschäftigten der Baustelle unter Quarantäne und keine anderweitige Ersatzmöglichkeit
- Reisebeschränkungen der Beschäftigten
- Produktionseinschränkungen von Baumaterial und keine anderweitige Beschaffungsmöglichkeit
- Baugrundstück steht unter Quarantäne

III. Weitere mögliche Behinderungen

Gerügt werden könnte auch gegenüber dem Auftraggeber:

- Sicherheit auf der Baustelle herstellen
- Sanitäreinrichtungen aufstocken
- Reinigungsintervalle verkürzen
- Handspender mit Desinfektion zur Verfügung stellen
- Entzerrung des Bauablaufs organisieren
- örtliche Trennung der Arbeiter auf der Baustelle anordnen

IV. Keine Gründe für eine Corona bedingte Behinderung sind:

- Vorsorgliche Einstellung der Arbeiten
- Nur einzelne Beschäftigte werden behördlicherseits unter Quarantäne gestellt.
- Einzelne Nachunternehmern stellen die Leistungserbringung ein (also anderweitige Beschaffung der Leistung ist noch möglich)
- Einzelne Lieferanten stellen die Bereitstellung von Baumaterialien ein (also anderweitige Belieferung ist noch möglich)
- Preissteigerung aufgrund von Corona, Personal, Material, Nachunternehmer

V. Beweislast

Die Beweislast bleibt nach wie vor beim Auftragnehmer. Er hat die hindernden Umstände im Falle des Bestreitens zu beweisen.

VI. Behinderungsanzeige

Die Behinderungsanzeige sollte so genau wie möglich die hindernden Umstände benennen.

- Behinderungsgründe
- Gegenüberstellung von ursprünglicher Personalplanung und die die Behinderung begründende Personalkapazität
- Bei Lieferstörungen, Schriftverkehr zum Nachweis des unverschuldeten Lieferverzugs der Behinderungsanzeige beifügen
- Fotodokumentation oder grafische Darstellung arbeitsschutzrechtlicher defizitärer Bereiche und konkrete Benennung von ggf. auf der Baustelle vorliegenden behinderten Umstände. Abstand der Mitarbeiter untereinander usw.
- Darstellung der Auswirkungen auf die Terminsituation
- Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

Das kann auch bedeuten, dass man mit geringerer Leistungsfähigkeit die Arbeiten entsprechend fortsetzen muss, wenn das möglich ist, z.B. mit dem halben Personalbestand und daraus resultierender geringerer Verlängerung der Bauzeit,

VII. Dokumentation

Um sich mögliche Ansprüche aufrechtzuerhalten, muss die Behinderung sorgfältig dokumentiert werden:

- Feststellung des Leistungsstandes zu Beginn der „Corona“ Behinderung
- Ermittlung der Fristverlängerung unter Berücksichtigung von Leistungsrück,- bzw. -vorausständen (behinderungsbedingt modifizierter Soll-Bauablauf)

VIII. Eigene Vorkehrungen

Sowohl der AG als auch der AN haben nun erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber den Mitarbeitern:

- Unterweisung in grundlegende Hygieneregeln
- Direkten Kontakt, enge Zusammenarbeit von Beschäftigen vermeiden
- Kleine Teams, ggf. räumlich und zeitlich versetzt arbeiten
- Pausen räumlich und zeitlich versetzt anordnen
- Schichtbetrieb prüfen und organisieren.

IX. Neuabschluss von Verträgen

Der Neuabschluss von Verträgen sollte die Corona Pandemie berücksichtigen. Der Abschluss eines neuen Vertrags in Kenntnis der aktuellen Umstände kann die Berufung auf Corona bedingte Verzögerungen unzulässig machen. Daher könnte folgendes in neu abzuschließende Werkverträge aufgenommen werden:

„Im Falle zeitlicher Verzögerungen, die auf dem sich derzeit ausbreitenden Corona-Virus (SARS-CoV-2-Virus) beruhen, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entsprechende Bauzeitverlängerung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob diese zeitlichen Verzögerungen darauf beruhen, dass Materiallieferungen nicht zu dem geplanten Termin erfolgen können oder ob eigene Beschäftigte des Auftragnehmers oder Beschäftigte von Nachunternehmern durch Erkrankung am Corona-Virus (COVID-19-Erkrankungen) ausfallen. Der Auftraggeber wird wegen Verzögerungen, die auf den vorstehend beschriebenen Umständen beruhen, keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.

Das gilt auch für zeitliche Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer nicht erkrankte Beschäftigte oder der Nachunternehmer des Auftragnehmers nicht erkrankte Beschäftigte unter dem Gesichtspunkt gebotener Vorsicht (Fürsorgepflicht) nicht einsetzt, weil eine Erkrankungs- oder Ansteckungsgefahr aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht sicher auszuschließen ist.“

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


CORONA-KRISE: MIETZAHLUNGSVERPFLICHTUNG UND BEFRISTETER KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI GRUNDSTÜCKEN UND RÄUMEN SOWIE PACHTVERHÄLTNISSEN

Rechtsanwalt Stephan Becker am 08.04.2020

Der Gesetzgeber hat in Artikel 240 unter § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht dem Vermieter bis zum 30. Juni 2022 das Recht zur Kündigung genommen, für den Fall, dass der Mieter allein aufgrund der Auswirkungen der Covid-19- Pandemie in den Monaten April, Mai und Juni 2020 die Miete nicht zahlt.

Die Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Es bleibt auch die Mietzahlungsverpflichtung bestehen.

Das heißt, der Vermieter hat seinen Anspruch auf Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Mieter behalten. Wenn der Mieter sich mit der Zahlung in Verzug befinden, steht dem Vermieter nach wie vor das Recht zu, anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Gesetz sieht keine Einschränkungen der Durchsetzbarkeit des Mietzahlungsanspruchs vor.

Das bedeutet auch, dass der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters Verzugszinsen beanspruchen kann.

Der Vermieter bleibt trotz des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Falle der Nichtzahlung der Miete auch berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Mieter hat aufgrund des Zahlungsverzugs auch die Kosten der Rechtsverfolgung des Vermieters zu übernehmen, denn das Corona-Gesetz enthält auch keinen Ausschluss der Geltendmachung von Schadenersatz im Falle des Zahlungsverzuges.

Der Gesetzgeber wollte also nicht in den Kerngehalt des Mietvertrags eingreifen mit der Hauptpflicht des Vermieters, die Mietsache zur Verfügung zu stellen gegen die Hauptpflicht des Mieters, die Mietzahlung zu erbringen.

Der Mieter soll nur davor geschützt werden, dass er seinen Mietvertrag aufgrund von Corona bedingten Zahlungsschwierigkeiten in den Monaten April, Mai und Juni 2020 verliert. Die sonstigen Folgen, die sich aus der Nichtzahlung der Miete ergeben, bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten.

Rechtsanwalt Stephan Becker steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.


KÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR MIETER UND WICHTIGE ZAHLUNGSAUFSCHÜBE FÜR VERBRAUCHER UND KLEINSTGEWERBETREIBENDE WEGEN CORONA

Rechtsanwalt Stephan Becker am 08.04.2020

In Kraft seit dem 01. April 2020 bis voraussichtlich zum 30. Juni 2020.


CORONAVIRUS IM REISEVERTRAGSRECHT - STORNOMÖGLICHKEITEN UND FOLGEN

Rechtsanwalt Stephan Becker am 17.03.2020

Gerne beantworten wir Ihre diesbezüglichen Fragen als Reisender!


CORONAVIRUS IM ARBEITSVERHÄLTNIS

Rechtsanwalt Stephan Becker am 10.03.2020

Gerne beantworten wir Ihre diesbezüglichen Fragen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber!


Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

Rechtsanwalt Stephan Becker am 24.12.2019

Lässt der Auftraggeber Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - VII ZR 278/17


Auch in Berlin ist das Preisrecht der HOAI nicht mehr verbindlich!

Rechtsanwalt Stephan Becker am 24.12.2019

Nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig. Die Beschränkungen der HOAI sind daher gegenstandslos, soweit sie auf der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beruhen.

KG, Urteil vom 13.09.2019


Mindestlohn für Azubis ab 2020 in Höhe von 515,00 € monatlich

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 04.12.2019

Der Bundestag hat vor wenigen Tagen beschlossen, dass ab dem kommenden Jahr Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von mindestens 515,00 € monatlich erhalten. Dieser Betrag erhöht sich in den nächsten Jahren schrittweise auf 620,00 € monatlich. Die noch erforderliche Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher.

Überprüfen Sie Ihren Berufsausbildungsvertrag, ob Sie ab dem kommenden Jahr diesen Mindestlohn von Ihrem Ausbildungsbetrieb erhalten!


Private Blitzer unzulässig nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 04.12.2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 06.11.2019 entschieden, dass Städte und Gemeinden Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr nicht privaten Firmen übertragen dürfen, da dies eine hoheitliche Aufgabe sei.

Die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister ist danach gesetzeswidrig. Auf einer solchen Grundlage dürfen keine Bußgeldbescheide erlassen werden.
(Az.: 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 06.11.2019)

Dieser Beschluss des OLG ist noch nicht rechtskräftig.


Im Falle eines Schuldbekenntnisses zur vollen Haftung trifft den anderen Unfallbeteiligten bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens keine Mithaftung

Rechtsanwalt Stephan Becker am 20.11.2019

Ein solches Schuldbekenntnis bei einem Verkehrsunfall verbessert die Beweislage zugunsten des anderen Unfallbeteiligten.

So hat es das Landgericht Ansbach am 20.10.2017 (Az.: 3 O 394/17) entschieden.

In einem von unserer Kanzlei aktuell bearbeiteten Verkehrsunfall führte ein solches Schuldbekenntnis auch zum vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr, so dass die gegnerische Versicherung den Unfallschaden unseres Mandanten zu 100 % reguliert hat und dies in kürzester Zeit.


Bei bloß drohenden Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz keine Mietminderung und keine Sanierungsverpflichtung

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 09.11.2019

Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass im Falle von lediglich drohenden Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz die Miete von dem Mieter nicht gemindert werden darf, er zudem auch keinen Rechtsanspruch auf eine Sanierung seiner Wohnung hat.

Der Mieter kann durch regelmäßiges und sachgerechtes Lüften und Heizen in zumutbarem Umfang die Bildung von Schimmel in seiner Wohnung zudem verhindern.

BGH vom 05.12.2018, Az.:  VIII ZR 271/17


Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr automatisch!

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 23.10.2019

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 und damit Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 in das deutsche nationale Arbeitsrecht:

  • Der Verfall von Urlaubsansprüchen kann jetzt in der Regel nur dann eintreten, „wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.“
  • Einige Arbeitnehmer haben daher in 2019 möglicherweise mehr Urlaubstage als bislang angenommen.

Gerne informieren wir Sie diesbezüglich näher.


Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig, auch wenn die Vorbeschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber mehrere Jahre zurückliegt

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 29.09.2019

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, welches eine vergleichbare Arbeitstätigkeit zum Gegenstand hatte. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt aktuell entschieden (Urt. v. 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16).

Mit dieser Entscheidung gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung auf. So war es zuvor noch der Ansicht, dass eine sachgrundlose Befristung zulässig sei, wenn eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als drei Jahre zurückliegt. Das sah das Bundesver-fassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom Juni 2018 jedoch anders. Der Gesetzgeber habe nach Auffassung des BVerfG mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzweifelhaft gewollt, dass eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich zulässig ist - aber eben nur einmal. Dem hat sich das BAG mit seiner aktuellen Entscheidung jetzt angeschlossen.


HOAI ist nicht weiter anwendbar - auch nicht zwischen Privaten!

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff am 22.09.2019

  1. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte.
  2. Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.
  3. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - 23 U 155/18


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